Satzung in der Fassung vom 6. März 2026 (ENTWURF)



Satzung des Gesangvereins Wöllstein 1895 e.V.

Beschlussfassung vom 6. März 2026

§ 1        Name, Sitz, Rechtsform und Funktionsbezeichnung

  1. Der Verein führt den Namen „Gesangverein Wöllstein 1895 e.V.“ (Gesangverein        Wöllstein e.V.), nachfolgend kurz „Verein“ genannt.
  2. Er ist unter der Vereinsregisternummer VR 500832 im zuständigen Vereinsregister    einge­tragen.
  3. Sein Sitz ist in Abtsgmünd-Wöllstein.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden aus Gründen der besseren Lesbarkeit einheitlich in der männlichen Form geführt. Alle Ämter sind grundsätzlich unabhängig vom Geschlecht besetzbar.

§ 2        Zweck des Vereins

1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst, insbesondere durch die Pflege des Chorgesanges. Zur Erreichung dieses Zieles hält der Verein regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.

2.       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.       Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder religiösen Richtung.

§ 3        Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4        Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied des Schwäbischen Chorverbandes e.V. und des
              Eugen-Jaekle-Chorverbandes e.V.
  2. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der genannten Verbände als für sich verbindlich an.

§ 5        Mitgliedschaft

1.       Dem Verein gehören an:

a.       aktive Mitglieder (Chorsänger)

b.       fördernde (passive) Mitglieder

c.       Ehrenmitglieder

  • Aktive Mitglieder sind die Chorsänger.
  • Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen ohne Altersbegrenzung.
  • Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Chorgesang und den Verein besondere Ver­dienste erworben haben und mit Zustimmung des Gesamtvorstands auf Vorschlag des Vor­stands zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern ist in der Geschäftsordnung geregelt.
  • Mitglied werden kann jede natürliche und juristische Person ohne Altersbegrenzung, welche die Zwecke des Vereins unterstützt. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich mit dem hierfür vorgesehenen Aufnahmeantrag zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  • Über den Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehr­heit. Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
  • Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die dazugehörige Geschäfts- und Beitragsordnung an und verpflichtet sich, nach diesen zu handeln. Zuwiderhand­lungen gegen die Satzung, die dazugehörigen Geschäftsordnung sowie Beschlüsse der Ver­einsorgane können mit zeitweiligem oder dauerndem Ausschluss geahndet werden.

§ 6        Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft bei natürlichen Personen endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen endet sie durch Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  2. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Minderjährige bedürfen zum Austritt der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

3.       Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Gesamtvorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied

a.       gegen die Bestimmungen dieser Satzung, die Vorgaben der Geschäftsordnung oder die Weisungen und Beschlüsse der Vereinsorgane grob oder wiederholt verstößt;

b.       das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schwer oder wiederholt schädigt;

c.       trotz zweimaliger Mahnung mit dem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt.

Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

Bis zum Ausschluss ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

4.       Ein ausgeschiedenes Mitglied hat unabhängig vom Grund des Ausscheidens keinerlei An­spruch auf das Vereinsvermögen oder auf Beitragsrückerstattung. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte. Noch ausstehende Verpflichtun­gen dem Verein gegenüber bleiben hiervon unberührt.

§ 7        Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.       Alle Mitglieder haben das Recht,

a.       nach den Bestimmungen dieser Satzung und der ggf. bestehenden Geschäftsordnung an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Ver­eins in Anspruch zu nehmen;

b.       Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu
erhalten, die durch den Verein verliehen werden.

  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck und die Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
  • Alle Chorsänger sind angehalten, an den Chorproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Der Vorstand kann durch Beschluss hinsichtlich einer Beitragsfreiheit Ausnahmen zulassen.


§ 8        Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Be­achtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Ver­hältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat je­des Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

a.       das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

b.       das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

c.       das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

d.       das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

e.       das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,

f.        das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und

g.       das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

3.      Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und         hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,          personenbezo­gene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung        gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder anderweitig zu nut­zen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten           Personen aus dem Verein hinaus.

4.       Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von            personenbezogenen Daten im Verein sind ggf. auf der Website des Vereins und in der    Geschäftsordnung schriftlich niedergelegt.

§ 9    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Vorstand
  2. Beirat
  3. Mitgliederversammlung

§ 10   Der Vorstand

  1. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden vier gleichberechtigte Mitglieder: der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche ist in der Geschäftsordnung geregelt.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  6. Über die Konten des Vereins kann nur der für die Finanzen zuständige Vorstand und ein weiteres Vorstandsmitglied gemäß Ziffer 1 gemeinsam verfügen. Zur Vereinfachung der Abwicklung können vom Vorstand bei den kontoführenden Banken Einzelvollmachten an ausgewählte Personen erteilt werden.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausge­schiedenen Vorstandsmitgliedes zu übertragen.

Scheidet jedoch während der Amtszeit mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend – dies mit einer Frist von einem Monat – eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchfüh­rung von Neuwahlen einzuberufen.

§11   Der Gesamtvorstand

1.       Der Gesamtvorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

a.       dem Vorstand;

b.       dem Beirat, der aus bis zu sechs weiteren Beisitzern, davon mindestens einem aus den Reihen der fördernden Mitglieder besteht

  • Die Aufgabe des Beirates ist insbesondere die Unterstützung des Vorstandes zur Erfül­lung seiner Aufgaben sowie die Umsetzung der Geschäftsordnung, falls vorhanden.
  • Der Gesamtvorstand wird durch ein Mitglied des Vorstandes bei Bedarf, mindestens jedoch ein­mal im Quartal, durch schriftliche Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung einberu­fen. Beschlüsse werden, soweit die Satzung und das Gesetz nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit gefasst.
  • Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wenn kein Gesamtvorstandsmitglied widerspricht, können Beschlüsse auch schriftlich, fernmündlich oder in Text­form im Umlaufverfahren gefasst werden.
  • Über jede Gesamtvorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen.
  • Die Gesamtvorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von drei Jahren ge­wählt.
  • Der Dirigent kann mit beratender Stimme zu Sitzungen des Gesamtvorstands eingeladen werden.

§ 12   Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Abtsgmünd und durch Bekanntmachung auf der vereinseigenen Website.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt.
  4. Der Vorstand kann bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Die Einladung und Abwicklung hat wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf 1 Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich ist.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a.  Wahl (ggf. auch Abwahl) von Vorstandsmitgliedern, Beisitzern bzw. Kassenprüfern;

b.  Entgegennahme von Berichten des Vorstandes sowie der Kassenprüfer;

c.  Genehmigung der Jahresrechnung;

d.  Festlegung der Mitgliedsbeiträge;

e.  Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands,        soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt                      werden;

f.   Entlastung des Vorstandes;

g.  Änderung der Satzung;

h.  Auflösung des Vereins.

  • Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Vereins ab dem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei juristischen Personen kann das Stimmrecht nur durch eine sie vertretungsberechtigte Person ausgeübt werden. Diese Berechtigung ist vor Beginn der Versammlung schriftlich gegenüber dem Vorstand nachzuweisen.
  • Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Abstimmungsgegenstands.
  • Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Versammlungsleiter verlangt wird.

Vor Beginn von Wahlen ist jeweils ein Wahlleiter vom Vorstand zu bestimmen. Dieser führt dann die Wahlen durch.

Ein Bewerber für ein Amt gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.

10.     Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13   Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer sollen die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres prüfen. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins einschließlich aller Konten, Buchungsunterlagen und Belege.
  3. Den Kassenprüfern ist die uneingeschränkte Einsichtnahme in sämtliche Bücher, Belege und sonstige Unterlagen des Vereins zu gewähren.
  4. Über die Prüfung ist ein Prüfungsbericht abzugeben und durch Unterzeichnung zu bestäti­gen. Der Mitgliederversammlung ist über das Prüfungsergebnis zu berichten.
  5. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.
  6. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begrün­detem Anlass vorgenommen werden.

§ 14   Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf kann die Chorleitertätigkeit im Rahmen der finanziellen Situation des Ver­eins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Auf­wandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nr. 2 trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemesse­nen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die finanzielle Situation des Vereins.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzan­spruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden ist.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Der Gesamtvorstand kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Gren­zen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen.

§ 15   Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlos­sen werden.
  2. Eine Satzungsänderung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stim­men.
  3. Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Behörden aus formellen Gründen verlangt werden, können vom Gesamtvorstand beschlossen werden. Über solche Änderungen sind die Mit­glieder in der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten.
  4. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die Beschluss­fassung über die vorgesehene Satzungsänderung als besonderen Tagesordnungspunkt aufzu­führen.

§ 16   Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  2. Zur Gültigkeit dieses Beschlusses ist es erforderlich, dass die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung angekündigt wird.
  3. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 3/4 der anwesenden stimmberech­tigten Mitglieder aussprechen.
  4. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigen Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung trifft.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins insgesamt an eine gemeinnützige Organisation. Die betreffende gemeinnützige Organisation ist von der Mitgliederversammlung im Rahmen des Auflösungsbeschlusses zu bestimmen. Diese Organisation hat die Zuwendung ausschließ­lich und unmittelbar für Zwecke im Sinne von § 3 dieser Satzung zu verwenden.

§ 17   Ordnungen

  1. Zur Durchführung dieser Satzung kann der Verein eine Geschäftsordnung, eine Beitrags­ordnung und eine Ehrungsordnung erlassen.
  2. Die Beitragsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Der Gesamtvorstand ist für den Erlass der Geschäftsordnung und der Ehrungsordnung zuständig.


§
18   Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 6. März 2026 beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 6. Dezember 2010.
  2. Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.


Abtsgmünd-Wöllstein, 6. März 2026 Holger Murschall
1. Vorsitzender

Abtsgmünd-Wöllstein, 6. März 2026 Jonas Barth
Stellvertretender Vorsitzender